Rechtsprechung
BGH, 30.05.2017 - XI ZR 263/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- rechtsportal.de (Leitsatz)
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Verfahrensgang
- LG München I, 25.02.2015 - 27 O 27092/12
- OLG München, 14.03.2016 - 19 U 1095/15
- OLG München, 09.05.2016 - 19 U 1095/15
- BGH, 30.05.2017 - XI ZR 263/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.09.2006 - IX ZR 41/03
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BGH, 30.05.2017 - XI ZR 263/16
In diesem Fall ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund besteht und dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZR 41/03, juris Rn. 2 mwN).
- OLG München, 13.11.2017 - 19 U 2156/16
Haftung wegen unzureichender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert …
Da das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, war die Beklagte nur gehalten, näher und detailliert hierzu auszuführen, soweit die Klageseite Umstände darlegt, aus denen sie ableitet, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe (OLG Stuttgart, BKR 2013, 164; OLG München, Beschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11; Senat, Beschluss vom 16.07.2013, Gz. 19 U 789/13, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 17.06.2014, Gz. XI ZR 272/13, ohne Begründung zurückgewiesen; ebenso Senat vom 14.03.2016, Gz. 19 U 1095/15, Umdruck S. 15 ff., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mangels Darlegung eines Zulassungsgrunds zur Verjährung mit Beschluss vom 30.05.2017, Gz. XI ZR 263/16; ebenso Nobbe, WuB I G 1. - 18.14).Daher hat der Senat bereits wiederholt auch in der Aufklärung über eine "Marge" der Bank (vgl. Wikipedia: "französisch Spanne, Spielraum; ist in der Wirtschaft die Bezeichnung für Gewinnspannen aller Art") einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das eigene anfängliche Gewinninteresse der Beklagten und damit deren Interessenkollision gesehen (vgl. Senat, Urteil vom 14.03.2016, Gz. 19 U 1095/15, Umdruck S. 15 ff., NZB zurückgewiesen mangels Darlegung eines Zulassungsgrunds zur Verjährung mit Beschluss vom 30.05.17, Gz. XI ZR 263/16).